Veruntreuung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 19\x3Cbr\x3E | StA Einstellungsverfügung
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gegen untersuchungsrichterliche Verfügungen, die vom Staatsan- walt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde eingelegt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem bei den Geschädigten erfüllt, die sich gegen eine Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung wehren wollen; sie wer- den denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hiegegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint sind die unmittelbar geschädigten Per- sonen, üblicherweise die Trägerschaft jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll (BGE
E. 4 118 Ia 16; PKG 1987 Nr. 48 S. 147). Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall
X., obwohl sie nicht im Rubrum der Beschwerde als Beschwerdeführerin aufge-
führt ist. Aus der Begründung der Beschwerde geht aber klar hervor, wer Be-
schwerdeführerin ist. Es wäre überspitzter Formalismus auf die Beschwerde nur
deshalb nicht einzutreten, weil der Name der Beschwerdeführerin nicht ausdrück-
lich im Rubrum erscheint. Die durch die angebliche Veruntreuung in ihrem Ver-
mögen geschädigte X. ist im Übrigen als unmittelbar Geschädigte legitimiert, Be-
schwerde zu erheben.
2.
Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene
Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unan-
gemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines
Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle
desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen
Gründen rechtfertigen lässt (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. No-
vember 2003 Erw. 1, BK 03 49). Ebenso muss bei der Beurteilung der Recht-
mässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt
werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen
sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der
umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamtwürdigung der Be-
weise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genü-
gend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung ge-
geben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine
neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegen-
teiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Anklage ist nur dann zu erheben,
wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen
Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen W.
Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S.
164 f. Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung der Ein-
stellungsverfügung und der Wiederaufnahme der Strafuntersuchung, es sei ge-
gen die Beschwerdegegner Anklage zu erheben. Diesbezüglich gilt es zu berück-
sichtigen, dass die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft nicht anweisen
kann, Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr - im Falle der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung - nach ergänzter Untersuchung in ei-
gener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder einzustellen ist
E. 4.6 abgestellt hat. Es wäre Aufgabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführe- rin gewesen, die Originalakten zu konsultieren und festzustellen, ob die bean- standeten Kontoauszüge (inklusive Seite 2) vollständig sind und wenn ja, ob dort weitere Kontobewegungen aufgeführt sind, welche die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt hat. Zudem hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, inwie- fern und in welchem Mass sich diese Kontobewegungen auf die Zusammenstel- lung der Staatsanwaltschaft (act. 4.6) auswirken. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt nicht hinreichend substantiiert, so dass darauf nicht einzutreten ist. d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft lege ihrer Zusammenstellung „Vergütungen gemäss Kontoauszügen für den Zeit- raum von 1989 bis 2001“ (vgl. act. 4.6) nur die Kontoauszüge der Schweizeri- schen Volksbank beziehungsweise Credit Suisse zugrunde, zähle die Spalten Soll und Haben zusammen und beziffere die jährlichen durchschnittlichen Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf rund Fr. 14'000.--. Die Staatsanwalt-
E. 5 (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 347 Ziff. 2.1). Demnach ist auf das Begehren um Ankla-
geerhebung nicht einzutreten.
4.
a)
Die Beschwerde muss begründet werden. Es ist zu sagen,
welche Punkte angefochten und worin Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit
erblickt wird (Padrutt, a.a.O., S. 343, Ziff. 6). Rechtswidrigkeit ist der Oberbegriff
für Gesetzeswidrigkeit und Willkür. Unter Gesetzeswidrigkeit fällt jede unrichtige
Anwendung einer Rechtsnorm. Willkür ist eine qualifizierte Unrichtigkeit. Willkür
im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzes-
normen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar
oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst dann, wenn eine Entscheid of-
fensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, einen Norm oder einen un-
umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge-
rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N 524). Sachverhaltsfeststellungen und
Beweiswürdigung sind dann willkürlich, wenn sie offensichtlich falsch sind oder
auf einem offenbaren Versehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvoll-
ständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in kla-
rem Widerspruch stehen (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Be-
schwerde, Bern 1994, S. 171). Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermes-
sensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann
(Padrutt, a.a.O., S. 341 und S. 342 mit weiteren Hinweisen). Ein Entscheid ist
unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt, aber
das Ermessen nicht richtig, unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine Rechtsver-
letzung liegt nicht vor (Häfelin/Müller, a.a.O., N 460).
b)
Wie noch zu zeigen sein wird, betreffen die Rügen der Beschwer-
deführerin fast ausschliesslich den Sachverhalt, dessen Feststellung und Würdi-
gung die Beschwerdekammer nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft.
Willkür liegt, wie bereits ausgeführt, dann vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung
und Beweiswürdigung offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Ver-
sehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind,
oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (Wal-
ter Kälin, a.a.O., S. 171). Dabei hat die Beschwerdeführerin im Einzelnen aufzu-
zeigen, worin die offensichtliche Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit
besteht. Bloss pauschale Hinweise genügen nicht. Mangels Substantiierung
kann diesfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es ist nicht Aufgabe
E. 6 der Beschwerdekammer, in den Akten zu forschen, ob konkrete Anhaltspunkte
(Beweise) für eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft
vorliegen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
5.
a)
Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe
bezüglich des zugegebenen veruntreuten Betrages einzig auf die Angaben der
Beschwerdegegner abgestellt, ohne diese anhand der vorhandenen Belege (vier
Bundesordner) zu überprüfen; der Verdacht liege nahe, dass der seit 1989 vom
Konto veruntreute Betrag die selbst deklarierten Fr. 31'000.-- bei weitem über-
steige.
Diese Rüge ist nicht genügend substantiiert, weshalb auf sie nicht einge-
treten werden kann. Es genügt nicht, den Verdacht zu äusseren, der seit 1989
vom Konto veruntreute Betrag übersteige die selbst deklarierten Fr. 31'000.--,
ohne nähere Ausführungen zu diesem Pauschalvorwurf zu machen. Nach Anga-
ben der Staatsanwaltschaft wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
die vier Bundesordner ein Mal während der Untersuchung und ein weiteres Mal
nach Eröffnung der Einstellungsverfügung zur Einsicht ausgehändigt, weshalb er
genügend Gelegenheit erhalten hat, um seine Verdachtsmomente zu erhärten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlen in der Zusammenstellung
offensichtlich auf den Belegen beziehungweise Kontoauszügen beruhen. Es ist
nicht einzusehen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann.
b)
Die Beschwerdeführerin behauptet, der Staatsanwaltschaft seien in
der Zusammenstellung „Vergütungen gemäss Kontoauszügen für den Zeitraum
von 1989 bis 2001“ (vgl. act. 4.6) Additionsfehler unterlaufen. Die Einzahlung der
Beschwerdegegner im Jahre 1989 betrage gemäss Kontoauszug der Schweize-
rischen Volksbank per 31. Dezember 1989 nicht Fr. 5'800.--, sondern Fr. 1'800.-
-.
Dieser Vorwurf ist insofern korrekt, als Z. am 28. Dezember 1988 für das
Jahr 1989 Fr. 4'000.-- einbezahlt hat und dieser Betrag - obwohl gegen Ende Jahr
1988 einbezahlt - als Stockwerkeigentumsbeitrag für das Jahr 1989 aufgeführt
ist. Wenn aber nach dem Gesagten der Betrag von Fr. 4‘000.-- in der Zusam-
menstellung für das Jahr 1989 figuriert, ist nicht einzusehen, worin darin Willkür
liegen soll. Diese Rüge ist somit unbegründet.
c)
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die unter der jähr-
lichen Rubrik Bezüge/Ausgänge aufgeführten Summen würden im Vergleich mit
E. 7 den bankseits halbjährlich erstellten Kontoabschlüssen nicht übereinstimmen. Die Differenzen würden sich auf Beträge von wenigen Franken (1992) bis zu mehreren hundert Franken (z. B. 1990, 1991 oder 2001) belaufen. Zudem wür- den bei den Halbjahresabschlüssen per 30. Juni 1991, per 31. Dezember 1996 und per 31. Dezember 1998 die Seite 2 fehlen, weshalb die darin festgehaltenen Ein- beziehungsweise Auszahlungen von der Staatsanwaltschaft gar nicht berücksichtigt worden seien. Sofern die Beschwerdeführerin eine willkürliche Tatsachenfeststellung rü- gen will, genügt es nicht, einen Pauschalvorwurf zu machen, ohne auszuführen, bezüglich welcher Position (F. oder G.) solche Differenzen bestehen noch wie hoch diese angeblich sind. Nur wenn die Höhe der Differenzen aufgezeigt wird, lässt sich beurteilen, ob die Zusammenstellung (act. 4.6) willkürlich ist. Mangels Substantiierung ist somit auf diese Rüge nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin aber ist insofern zuzustimmen, als bei den Halb- jahresabschlüssen per 30. Juni 1991, per 31. Dezember 1996 und 31. Dezember 1998 jeweils die Seite 2 fehlt. Es gilt aber zu beachten, dass das Fehlen von Seite 2 das Actorum 4.6 betrifft. Bei der Zusammenstellung in Actorum 4.6 handelt es sich lediglich um Kopien der Kontoauszüge. Die Originalkontoauszüge befinden sich in den Bundesordnern, und zwar inklusive Seite 2. Es gibt keine Anhalts- punkte, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Berechnung lediglich auf Actorum
E. 8 schaft habe es in der Folge unterlassen, die von den Beschwerdegegnerin
getätigten Bezüge und Ausgaben anhand der eingelegten Belege zu überprüfen.
Es bestehe der dringende Verdacht, dass Z. mehr als die ihrerseits zugegebenen
Fr. 31'000.-- für ihre Zwecke verwendet habe.
Mangels Substantiierung ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde nicht
einzutreten. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es an ihr gelegen wäre, in
ihrer Beschwerde darzulegen, inwiefern die getätigten Bezüge und Ausgaben
nicht mit den eingelegten Belegen übereinstimmen. Blosse Verdachtsäusserun-
gen genügen nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in den Akten
zu forschen, ob konkrete Anhaltspunkte (Beweise) für eine willkürliche Beweis-
würdigung durch die Staatsanwaltschaft vorliegen. Im Übrigen spielt es in diesem
Zusammenhang keine Rolle, in welcher Höhe sich die Kosten der Stockwerkei-
gentümergemeinschaft belaufen.
e)
Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft im Weiteren
vor, sie habe nicht abgeklärt, wer von den beiden Angeschuldigten die Barbezüge
getätigt und die Sammelaufträge unterzeichnet habe. Bis diese Fragen nicht ge-
klärt seien, könne die Strafuntersuchung gegen G. nicht einzig gestützt auf des-
sen Aussagen und diejenigen seiner Ehefrau eingestellt werden, zumal das
Konto auf den Namen von G. laute.
Dieser Rüge zielt ins Leere. Aus den Akten kann entnommen werden,
dass die fraglichen Konti auf die Stockwerkeigentümergesellschaft B. lauten. Nur
die Adresse lautet auf G.. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Aussagen
keinerlei Anhaltspunkte, dass G. Gelder für persönliche Zwecke bezogen hat.
Wenn die Beschwerdeführerin eine solche Behauptung aufstellt, hat sie mögliche
Anhaltspunkte dafür zu nennen. X. kommt ihrer Substantiierungspflicht nicht
nach, indem sie lediglich Vermutungen äussert. Die Beschwerde ist somit in die-
sem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
f)
Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, die Staatsanwalt-
schaft habe vor allem den Behauptungen der Angeschuldigten Z. vorbehaltlos
Glauben geschenkt, so zum Beispiel der Behauptung, dass der Hauswartslohn
von Fr. 100.-- während 13 Jahren nie bezogen worden sei. Die Staatsanwalt-
schaft habe nicht überprüft, ob der Hauswartslohn nicht Gegenstand einer der
zahlreichen Zahlungsaufträge gewesen sei oder mittels einem der Barbezüge
durch die Beschwerdegegnerin bezogen worden sei. Sodann habe die Staatsan-
E. 9 waltschaft der Schutzbehauptung von Z. Glauben geschenkt, wonach ein Ver-
waltungshonorar von Fr. 500.-- pro Jahr abgemacht worden sei. Dies obwohl sie
dies als Zeugin ausdrücklich dementiert habe, Z. keine Beweise für eine solche
Vereinbarung vorlegen könne und letztere nicht einmal eine einfachste Buchhal-
tung für die Stockwerkeigentümergesellschaft vorlegen könne.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der zur Verfü-
gung stehenden Akten kann nicht nachgewiesen werden, dass der Hauswarts-
lohn bezogen worden ist. Auch die Beschwerdeführerin konnte diesbezüglich
nichts Konkretes darlegen. In Bezug auf das von der Staatsanwaltschaft berück-
sichtigte Verwaltungshonorar von Fr. 500.-- pro Jahr, insgesamt somit Fr. 6‘500.--
, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in diesem Zusammen-
hang anlässlich der Einvernahme als Zeugin vom 10. November 2003 ausgeführt
hat, ein Verwaltungshonorar sei nicht vereinbart worden, rückblickend betrachtet
würde sie jedoch ihrer Schwester ein Verwaltungshonorar zugestehen. Mit ande-
ren Worten anerkennt sie den Anspruch ihrer Schwester auf ein Verwaltungsho-
norar. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft einen be-
scheidenen Aufwand berücksichtigt hat, zumal die Beschwerdeführerin mit der
Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft B. beauftragt worden ist und
diese Aufgabe - trotz der fehlenden Buchhaltung - mit Arbeit verbunden war. Die
Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.
6.
a)
Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde beweg-
liche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu berei-
chern. Es ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen,
dass Z. den objektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt hat, indem sie zuge-
gebenermassen rund Fr. 31'000.-- vom Stockwerkeigentümerkonto B. bezogen
hat und damit private Rechnungen beglichen hat. Nach Ausführungen der Staats-
anwaltschaft ist jedoch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereiche-
rung nicht erfüllt, weil Z. sich indirekt auf Verrechnung berufe. Nach Prüfung der
Unterlagen stehe fest, dass in der Zeitspanne von 1989 bis 2001 Fr. 173'880.--
auf das Stockwerkeigentümerkonto B. überwiesen worden seien. Diese Summe
setzte sich wie folgt zusammen: Miete F. Fr. 86'300.--, Einzahlungen Z. und G.
Fr. 49'000.-- sowie Einzahlungen X. Fr. 38'580.--. Diesen Einnahme würden sich
Ausgaben von rund Fr. 144'000.-- gegenüberstehen. Die Differenz von rund Fr.
31‘000.-- würden private Bezüge von Z. darstellen. Wie der Zusammenstellung
„Vergütungen gemäss Kontenauszügen für den Zeitraum von 1989 bis 2001“
E. 10 (act. 4.6) entnommen werden könne, habe Z. rund Fr. 10'400.-- mehr als ihre
Schwester auf das Stockwerkeigentümerkonto B. einbezahlt. Zudem sei der bis
anhin nie bezogene Hauswartslohn von Fr. 15‘600.-- sowie der von Z. geltend
gemachte Verwaltungshonorar von Fr. 6'500.-- zu berücksichtigen. Insgesamt
belaufe sich die Forderung von Z. auf Fr. 32'520.-- (vgl. act. 4.6, S. 3). Diese
Forderung sei ausgewiesen und könne mit den für private Zwecke bezogenen Fr.
31'000.-- verrechnet werden.
b)
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie anerkenne die von ihrer
Schwester geltend gemachten Forderungen nicht. Zudem seien die seitens von
Z. zur Verrechnung angemeldeten Forderungen bereits verjährt.
Auch diese Rügen können nicht gehört werden. Z. hat rund Fr. 10'400.--
mehr als ihre Schwester auf das Stockwerkeigentümerkonto B. einbezahlt hat
(vgl. act. 4.6). Zu dieser Forderung ist der nicht bezogene Hauswartslohn von Fr.
15'600.-- (vgl. unter Ziff. 5 lit. f) sowie der auch von der Beschwerdegegnerin als
Zeugin anerkannte Verwaltungshonorar von Fr. 6'500.-- zu addieren. Insgesamt
beläuft sich die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 32'520.--. Demge-
genüber hat die Beschwerdegegnerin rund Fr. 31'000.-- vom Stockwerkeigentü-
merkonto B. für private Zwecke bezogen. Unbestrittenermassen hat Z. gegenü-
ber ihrer Schwester keine Verrechnungserklärung abgegeben. Die Staatsanwalt-
schaft geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin sich indirekt auf Verrech-
nung beruft. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, bilden nach Recht-
sprechung des Bundesgerichts das Fehlen oder die Verspätung einer Verrech-
nungserklärung zwar häufig ein gewichtiges Indiz für das Fehlen einer wirklichen
Verrechnungsabsicht und daher für das Vorliegen der Absicht unrechtmässiger
Bereicherung, doch sind sie nicht in allen Fällen entscheidend. Rechtsprechung
und Lehre nehmen nämlich allgemein an, die Absicht unrechtmässiger Bereiche-
rung liege bei demjenigen nicht vor, der sich eine Sache aneignet, um sich be-
zahlt zu machen, oder dies versucht, sofern er eine den Wert der angeeigneten
Sache mindestens erreichende Forderung besitzt und er wirklich in der Absicht
handelt, sich bezahlt zu machen. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung
in diesem Fall ausschliesst, ist nicht das objektive Bestehen einer Forderung des
Täters gegen den Verletzten, sondern seine Absicht, sich bezahlt zu machen. Es
kommt daher nicht darauf an, ob und wann der Täter eine allfällige Verrechnungs-
erklärung abgegeben hat und ob eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder
nicht. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der Aneignung, und beim
Entscheid über diese Absicht geht es um eine Beweisfrage (vgl. dazu BGE 105
E. 11 IV 29 ff. = Pra 68/1979 Nr. 87 S. 226 und 227 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend
kommt man aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände zum Schluss, dass
Z. in der Absicht gehandelt hat, sich bezahlt zu machen, weshalb das Vorliegen
der Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint werden muss. Es gilt zu
berücksichtigen, dass keine Buchhaltung geführt worden ist, was eine Gesamtü-
bersicht über den Zahlungsverkehr erschwert hat. Es steht fest, dass die Be-
schwerdegegnerin rund Fr. 10‘400.-- mehr auf das Stockwerkeigentümerkonto B.
einbezahlt hat als ihre Schwester und darum auch der Meinung war, sie könne
für sich ab diesem Konto Bezüge tätigen. Kommt hinzu, dass ihr ein Guthaben
für den Hauswartslohn von Fr. 15'600.-- sowie ein Guthaben in der Höhe von Fr.
6'500.-- für die Verwaltungstätigkeit zugestanden hat. Die Beschwerdegegnerin
ging offensichtlich davon aus, ihre Forderungen seien höher als ihre Bezüge, was
die nachträgliche Zusammenstellung durch die Staatsanwaltschaft auch bestätigt
hat. Irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eventualvorsatzes lie-
gen nicht vor.
Selbst aber wenn X. den Lohn für die Verwaltungstätigkeit ihrer Schwester
nicht anerkennen würde, ändert dies nichts an diesem Ergebnis, zumal Z. über-
zeugt war, Forderungen in der Höhe der Bezüge zu haben und sie diese Über-
zeugung aufgrund der eben geschilderten Umstände auch haben durfte (vgl.
BGE 81 IV 28 E.2).
c)
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsan-
waltschaft das Strafverfahren gegen Z. und G. wegen Veruntreuung eingestellt
hat, zumal das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung nicht er-
füllt worden ist. Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, vollum-
fänglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).
Von einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegner ist mangels
einer gesetzlichen Grundlage abzusehen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 24 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franco Tramèr, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. März 2004, mitgeteilt am 1. April 2004, in Sachen gegen Z., und G., Beschwerdegeg- ner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, Laret 38, 7504 Pontresina, betreffend Veruntreuung, hat sich ergeben:
2 A. Die Schwestern Z. und X. bildeten seit dem Tode ihrer Mutter A. im Jahre 1983 eine Erbengemeinschaft. Im Januar 1989 wurde mittels partiellem Erbteilungsvertrag die Liegenschaft Parzellen Nr. 1467, Mehrfamilienhaus Chesa B., Assek. Nr. 558 in C., Gemeinde D., in Stockwerkeigentum aufgeteilt und die 5 ½-Zimmerwohnung Nr. 1 im Erdgeschoss Z. bzw. die 4 ½ -Zimmerwohnung Nr. 2 im OG X. zu alleinigem Eigentum und überdies je ein Autoeinstellplatz zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen. Das auf der Hauptliegenschaft Par- zelle Nr. 1467 eingetragene Wohnrecht zugunsten der Grossmutter, E., wurde auf die Liegenschaft als Ganzes gelöscht und auf die Stockwerkeinheit Nr. 2 von X. übertragen. Die vom Wohnrecht nicht belastete Eigentümerin Z. verpflichtete sich zur Bezahlung von Fr. 800.-- monatlich und indexiert an ihre Schwester X.. Die Liegenschaft umfasste sodann noch eine kleine Wohnung im Kellerge- schoss; diese war gemäss Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum gemeinschaftlich und schon seit längerer Zeit an F., der im Januar 2001 starb, zu einem Mietzins von Fr. 700.-- vermietet. Nach dessen Tod und nach erfolgten Renovationsarbeiten, vermietete Z. weiterhin die fragliche Wohnung und zahlte die entsprechenden Mietzinse auf ein auf den Namen der Eheleute G. lautendes Konto ein. Seit der Begründung von Stockwerkeigentum im Jahre 1989 verfügten die Schwestern Z. und X. über ein Stockwerkeigentumskonto, worauf sie bei Bedarf Geldbeträge und der Mieter F. regelmässig seinen Mietzins von Fr. 700.-- mo- natlich überwiesen. Z. bezahlte als Verwalterin ab diesem Konto die laufenden Kosten für die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Im Mai 2001 starb die wohnrechtsberechtigte Grossmutter E.. Im Herbst 2001 wünschte X. von ihrer Schwester Auskunft über das oben genannte, ge- meinsame Stockwerkeigentümerkonto, zumal sie selber weder im Besitze der Unterschriftsberechtigung noch irgendwelcher Unterlagen oder Informationen dazu war. B. Da X. weder die gewünschte Auskunft gegeben noch die anbe- gehrte Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gewährt wurden, liess sie am 13. Mai 2002 Strafanzeige gegen ihre Schwester Z. und deren Ehemann G. wegen Veruntreuung erheben. Mit Verfügung vom 16. Mai 2002 eröffnete die Staatsan- waltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Z. und G. wegen Verun- treuung im Sinne von Art. 138 StGB.
3 C. Mit Verfügung vom 30. März 2004, mitgeteilt am 1. April 2004, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Z. und deren Ehemann G. ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch ihre Vorgehensweise habe Z. den objektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Sie habe zugestandenermassen rund Fr. 31'000.-- vom Stockwerkeigentü- merkonto B. abgezogen und damit private Rechnungen beglichen. Hingegen fehle es am subjektiven Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereiche- rung, denn sie berufe sich indirekt zu Recht auf Verrechnung. D. Dagegen liess X. am 22. April 2004 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Sie beantragt: „1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30.03./01.04.2004 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 3. Es sei Anklage zu erheben. 4. Kostenfolge gemäss Gesetz.“ Z. und G. liessen mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt mit Stellungnahme vom 11. Mai 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die beiden Stellungnahmen wurden am 18. Mai 2004 der Beschwerdeführerin zugestellt. In der Folge beantragte sie keinen zweiten Schriftenwechsel. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen untersuchungsrichterliche Verfügungen, die vom Staatsan- walt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde eingelegt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem bei den Geschädigten erfüllt, die sich gegen eine Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung wehren wollen; sie wer- den denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hiegegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint sind die unmittelbar geschädigten Per- sonen, üblicherweise die Trägerschaft jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll (BGE
4 118 Ia 16; PKG 1987 Nr. 48 S. 147). Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall X., obwohl sie nicht im Rubrum der Beschwerde als Beschwerdeführerin aufge- führt ist. Aus der Begründung der Beschwerde geht aber klar hervor, wer Be- schwerdeführerin ist. Es wäre überspitzter Formalismus auf die Beschwerde nur deshalb nicht einzutreten, weil der Name der Beschwerdeführerin nicht ausdrück- lich im Rubrum erscheint. Die durch die angebliche Veruntreuung in ihrem Ver- mögen geschädigte X. ist im Übrigen als unmittelbar Geschädigte legitimiert, Be- schwerde zu erheben. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unan- gemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lässt (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. No- vember 2003 Erw. 1, BK 03 49). Ebenso muss bei der Beurteilung der Recht- mässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamtwürdigung der Be- weise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genü- gend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung ge- geben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegen- teiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Anklage ist nur dann zu erheben, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 f. Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6). 3. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung der Ein- stellungsverfügung und der Wiederaufnahme der Strafuntersuchung, es sei ge- gen die Beschwerdegegner Anklage zu erheben. Diesbezüglich gilt es zu berück- sichtigen, dass die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft nicht anweisen kann, Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr - im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung - nach ergänzter Untersuchung in ei- gener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder einzustellen ist
5 (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 347 Ziff. 2.1). Demnach ist auf das Begehren um Ankla- geerhebung nicht einzutreten. 4. a) Die Beschwerde muss begründet werden. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten und worin Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (Padrutt, a.a.O., S. 343, Ziff. 6). Rechtswidrigkeit ist der Oberbegriff für Gesetzeswidrigkeit und Willkür. Unter Gesetzeswidrigkeit fällt jede unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm. Willkür ist eine qualifizierte Unrichtigkeit. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzes- normen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst dann, wenn eine Entscheid of- fensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, einen Norm oder einen un- umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, N 524). Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung sind dann willkürlich, wenn sie offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvoll- ständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch stehen (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Be- schwerde, Bern 1994, S. 171). Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermes- sensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann (Padrutt, a.a.O., S. 341 und S. 342 mit weiteren Hinweisen). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt, aber das Ermessen nicht richtig, unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine Rechtsver- letzung liegt nicht vor (Häfelin/Müller, a.a.O., N 460). b) Wie noch zu zeigen sein wird, betreffen die Rügen der Beschwer- deführerin fast ausschliesslich den Sachverhalt, dessen Feststellung und Würdi- gung die Beschwerdekammer nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft. Willkür liegt, wie bereits ausgeführt, dann vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Ver- sehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (Wal- ter Kälin, a.a.O., S. 171). Dabei hat die Beschwerdeführerin im Einzelnen aufzu- zeigen, worin die offensichtliche Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit besteht. Bloss pauschale Hinweise genügen nicht. Mangels Substantiierung kann diesfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es ist nicht Aufgabe
6 der Beschwerdekammer, in den Akten zu forschen, ob konkrete Anhaltspunkte (Beweise) für eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft vorliegen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes: 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe bezüglich des zugegebenen veruntreuten Betrages einzig auf die Angaben der Beschwerdegegner abgestellt, ohne diese anhand der vorhandenen Belege (vier Bundesordner) zu überprüfen; der Verdacht liege nahe, dass der seit 1989 vom Konto veruntreute Betrag die selbst deklarierten Fr. 31'000.-- bei weitem über- steige. Diese Rüge ist nicht genügend substantiiert, weshalb auf sie nicht einge- treten werden kann. Es genügt nicht, den Verdacht zu äusseren, der seit 1989 vom Konto veruntreute Betrag übersteige die selbst deklarierten Fr. 31'000.--, ohne nähere Ausführungen zu diesem Pauschalvorwurf zu machen. Nach Anga- ben der Staatsanwaltschaft wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vier Bundesordner ein Mal während der Untersuchung und ein weiteres Mal nach Eröffnung der Einstellungsverfügung zur Einsicht ausgehändigt, weshalb er genügend Gelegenheit erhalten hat, um seine Verdachtsmomente zu erhärten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlen in der Zusammenstellung offensichtlich auf den Belegen beziehungweise Kontoauszügen beruhen. Es ist nicht einzusehen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. b) Die Beschwerdeführerin behauptet, der Staatsanwaltschaft seien in der Zusammenstellung „Vergütungen gemäss Kontoauszügen für den Zeitraum von 1989 bis 2001“ (vgl. act. 4.6) Additionsfehler unterlaufen. Die Einzahlung der Beschwerdegegner im Jahre 1989 betrage gemäss Kontoauszug der Schweize- rischen Volksbank per 31. Dezember 1989 nicht Fr. 5'800.--, sondern Fr. 1'800.- -. Dieser Vorwurf ist insofern korrekt, als Z. am 28. Dezember 1988 für das Jahr 1989 Fr. 4'000.-- einbezahlt hat und dieser Betrag - obwohl gegen Ende Jahr 1988 einbezahlt - als Stockwerkeigentumsbeitrag für das Jahr 1989 aufgeführt ist. Wenn aber nach dem Gesagten der Betrag von Fr. 4‘000.-- in der Zusam- menstellung für das Jahr 1989 figuriert, ist nicht einzusehen, worin darin Willkür liegen soll. Diese Rüge ist somit unbegründet. c) Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die unter der jähr- lichen Rubrik Bezüge/Ausgänge aufgeführten Summen würden im Vergleich mit
7 den bankseits halbjährlich erstellten Kontoabschlüssen nicht übereinstimmen. Die Differenzen würden sich auf Beträge von wenigen Franken (1992) bis zu mehreren hundert Franken (z. B. 1990, 1991 oder 2001) belaufen. Zudem wür- den bei den Halbjahresabschlüssen per 30. Juni 1991, per 31. Dezember 1996 und per 31. Dezember 1998 die Seite 2 fehlen, weshalb die darin festgehaltenen Ein- beziehungsweise Auszahlungen von der Staatsanwaltschaft gar nicht berücksichtigt worden seien. Sofern die Beschwerdeführerin eine willkürliche Tatsachenfeststellung rü- gen will, genügt es nicht, einen Pauschalvorwurf zu machen, ohne auszuführen, bezüglich welcher Position (F. oder G.) solche Differenzen bestehen noch wie hoch diese angeblich sind. Nur wenn die Höhe der Differenzen aufgezeigt wird, lässt sich beurteilen, ob die Zusammenstellung (act. 4.6) willkürlich ist. Mangels Substantiierung ist somit auf diese Rüge nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin aber ist insofern zuzustimmen, als bei den Halb- jahresabschlüssen per 30. Juni 1991, per 31. Dezember 1996 und 31. Dezember 1998 jeweils die Seite 2 fehlt. Es gilt aber zu beachten, dass das Fehlen von Seite 2 das Actorum 4.6 betrifft. Bei der Zusammenstellung in Actorum 4.6 handelt es sich lediglich um Kopien der Kontoauszüge. Die Originalkontoauszüge befinden sich in den Bundesordnern, und zwar inklusive Seite 2. Es gibt keine Anhalts- punkte, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Berechnung lediglich auf Actorum 4.6 abgestellt hat. Es wäre Aufgabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführe- rin gewesen, die Originalakten zu konsultieren und festzustellen, ob die bean- standeten Kontoauszüge (inklusive Seite 2) vollständig sind und wenn ja, ob dort weitere Kontobewegungen aufgeführt sind, welche die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt hat. Zudem hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, inwie- fern und in welchem Mass sich diese Kontobewegungen auf die Zusammenstel- lung der Staatsanwaltschaft (act. 4.6) auswirken. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt nicht hinreichend substantiiert, so dass darauf nicht einzutreten ist. d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft lege ihrer Zusammenstellung „Vergütungen gemäss Kontoauszügen für den Zeit- raum von 1989 bis 2001“ (vgl. act. 4.6) nur die Kontoauszüge der Schweizeri- schen Volksbank beziehungsweise Credit Suisse zugrunde, zähle die Spalten Soll und Haben zusammen und beziffere die jährlichen durchschnittlichen Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf rund Fr. 14'000.--. Die Staatsanwalt-
8 schaft habe es in der Folge unterlassen, die von den Beschwerdegegnerin getätigten Bezüge und Ausgaben anhand der eingelegten Belege zu überprüfen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass Z. mehr als die ihrerseits zugegebenen Fr. 31'000.-- für ihre Zwecke verwendet habe. Mangels Substantiierung ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es an ihr gelegen wäre, in ihrer Beschwerde darzulegen, inwiefern die getätigten Bezüge und Ausgaben nicht mit den eingelegten Belegen übereinstimmen. Blosse Verdachtsäusserun- gen genügen nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in den Akten zu forschen, ob konkrete Anhaltspunkte (Beweise) für eine willkürliche Beweis- würdigung durch die Staatsanwaltschaft vorliegen. Im Übrigen spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, in welcher Höhe sich die Kosten der Stockwerkei- gentümergemeinschaft belaufen. e) Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft im Weiteren vor, sie habe nicht abgeklärt, wer von den beiden Angeschuldigten die Barbezüge getätigt und die Sammelaufträge unterzeichnet habe. Bis diese Fragen nicht ge- klärt seien, könne die Strafuntersuchung gegen G. nicht einzig gestützt auf des- sen Aussagen und diejenigen seiner Ehefrau eingestellt werden, zumal das Konto auf den Namen von G. laute. Dieser Rüge zielt ins Leere. Aus den Akten kann entnommen werden, dass die fraglichen Konti auf die Stockwerkeigentümergesellschaft B. lauten. Nur die Adresse lautet auf G.. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Aussagen keinerlei Anhaltspunkte, dass G. Gelder für persönliche Zwecke bezogen hat. Wenn die Beschwerdeführerin eine solche Behauptung aufstellt, hat sie mögliche Anhaltspunkte dafür zu nennen. X. kommt ihrer Substantiierungspflicht nicht nach, indem sie lediglich Vermutungen äussert. Die Beschwerde ist somit in die- sem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. f) Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, die Staatsanwalt- schaft habe vor allem den Behauptungen der Angeschuldigten Z. vorbehaltlos Glauben geschenkt, so zum Beispiel der Behauptung, dass der Hauswartslohn von Fr. 100.-- während 13 Jahren nie bezogen worden sei. Die Staatsanwalt- schaft habe nicht überprüft, ob der Hauswartslohn nicht Gegenstand einer der zahlreichen Zahlungsaufträge gewesen sei oder mittels einem der Barbezüge durch die Beschwerdegegnerin bezogen worden sei. Sodann habe die Staatsan-
9 waltschaft der Schutzbehauptung von Z. Glauben geschenkt, wonach ein Ver- waltungshonorar von Fr. 500.-- pro Jahr abgemacht worden sei. Dies obwohl sie dies als Zeugin ausdrücklich dementiert habe, Z. keine Beweise für eine solche Vereinbarung vorlegen könne und letztere nicht einmal eine einfachste Buchhal- tung für die Stockwerkeigentümergesellschaft vorlegen könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der zur Verfü- gung stehenden Akten kann nicht nachgewiesen werden, dass der Hauswarts- lohn bezogen worden ist. Auch die Beschwerdeführerin konnte diesbezüglich nichts Konkretes darlegen. In Bezug auf das von der Staatsanwaltschaft berück- sichtigte Verwaltungshonorar von Fr. 500.-- pro Jahr, insgesamt somit Fr. 6‘500.--, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in diesem Zusammen- hang anlässlich der Einvernahme als Zeugin vom 10. November 2003 ausgeführt hat, ein Verwaltungshonorar sei nicht vereinbart worden, rückblickend betrachtet würde sie jedoch ihrer Schwester ein Verwaltungshonorar zugestehen. Mit ande- ren Worten anerkennt sie den Anspruch ihrer Schwester auf ein Verwaltungsho- norar. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft einen be- scheidenen Aufwand berücksichtigt hat, zumal die Beschwerdeführerin mit der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft B. beauftragt worden ist und diese Aufgabe - trotz der fehlenden Buchhaltung - mit Arbeit verbunden war. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. 6. a) Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde beweg- liche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu berei- chern. Es ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass Z. den objektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt hat, indem sie zuge- gebenermassen rund Fr. 31'000.-- vom Stockwerkeigentümerkonto B. bezogen hat und damit private Rechnungen beglichen hat. Nach Ausführungen der Staats- anwaltschaft ist jedoch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereiche- rung nicht erfüllt, weil Z. sich indirekt auf Verrechnung berufe. Nach Prüfung der Unterlagen stehe fest, dass in der Zeitspanne von 1989 bis 2001 Fr. 173'880.-- auf das Stockwerkeigentümerkonto B. überwiesen worden seien. Diese Summe setzte sich wie folgt zusammen: Miete F. Fr. 86'300.--, Einzahlungen Z. und G. Fr. 49'000.-- sowie Einzahlungen X. Fr. 38'580.--. Diesen Einnahme würden sich Ausgaben von rund Fr. 144'000.-- gegenüberstehen. Die Differenz von rund Fr. 31‘000.-- würden private Bezüge von Z. darstellen. Wie der Zusammenstellung „Vergütungen gemäss Kontenauszügen für den Zeitraum von 1989 bis 2001“
10 (act. 4.6) entnommen werden könne, habe Z. rund Fr. 10'400.-- mehr als ihre Schwester auf das Stockwerkeigentümerkonto B. einbezahlt. Zudem sei der bis anhin nie bezogene Hauswartslohn von Fr. 15‘600.-- sowie der von Z. geltend gemachte Verwaltungshonorar von Fr. 6'500.-- zu berücksichtigen. Insgesamt belaufe sich die Forderung von Z. auf Fr. 32'520.-- (vgl. act. 4.6, S. 3). Diese Forderung sei ausgewiesen und könne mit den für private Zwecke bezogenen Fr. 31'000.-- verrechnet werden. b) Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie anerkenne die von ihrer Schwester geltend gemachten Forderungen nicht. Zudem seien die seitens von Z. zur Verrechnung angemeldeten Forderungen bereits verjährt. Auch diese Rügen können nicht gehört werden. Z. hat rund Fr. 10'400.-- mehr als ihre Schwester auf das Stockwerkeigentümerkonto B. einbezahlt hat (vgl. act. 4.6). Zu dieser Forderung ist der nicht bezogene Hauswartslohn von Fr. 15'600.-- (vgl. unter Ziff. 5 lit. f) sowie der auch von der Beschwerdegegnerin als Zeugin anerkannte Verwaltungshonorar von Fr. 6'500.-- zu addieren. Insgesamt beläuft sich die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 32'520.--. Demge- genüber hat die Beschwerdegegnerin rund Fr. 31'000.-- vom Stockwerkeigentü- merkonto B. für private Zwecke bezogen. Unbestrittenermassen hat Z. gegenü- ber ihrer Schwester keine Verrechnungserklärung abgegeben. Die Staatsanwalt- schaft geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin sich indirekt auf Verrech- nung beruft. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, bilden nach Recht- sprechung des Bundesgerichts das Fehlen oder die Verspätung einer Verrech- nungserklärung zwar häufig ein gewichtiges Indiz für das Fehlen einer wirklichen Verrechnungsabsicht und daher für das Vorliegen der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, doch sind sie nicht in allen Fällen entscheidend. Rechtsprechung und Lehre nehmen nämlich allgemein an, die Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung liege bei demjenigen nicht vor, der sich eine Sache aneignet, um sich be- zahlt zu machen, oder dies versucht, sofern er eine den Wert der angeeigneten Sache mindestens erreichende Forderung besitzt und er wirklich in der Absicht handelt, sich bezahlt zu machen. Was die Absicht unrechtmässiger Bereicherung in diesem Fall ausschliesst, ist nicht das objektive Bestehen einer Forderung des Täters gegen den Verletzten, sondern seine Absicht, sich bezahlt zu machen. Es kommt daher nicht darauf an, ob und wann der Täter eine allfällige Verrechnungs- erklärung abgegeben hat und ob eine solche Erklärung objektiv zulässig war oder nicht. Entscheidend ist einzig seine Absicht im Moment der Aneignung, und beim Entscheid über diese Absicht geht es um eine Beweisfrage (vgl. dazu BGE 105
11 IV 29 ff. = Pra 68/1979 Nr. 87 S. 226 und 227 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kommt man aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände zum Schluss, dass Z. in der Absicht gehandelt hat, sich bezahlt zu machen, weshalb das Vorliegen der Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint werden muss. Es gilt zu berücksichtigen, dass keine Buchhaltung geführt worden ist, was eine Gesamtü- bersicht über den Zahlungsverkehr erschwert hat. Es steht fest, dass die Be- schwerdegegnerin rund Fr. 10‘400.-- mehr auf das Stockwerkeigentümerkonto B. einbezahlt hat als ihre Schwester und darum auch der Meinung war, sie könne für sich ab diesem Konto Bezüge tätigen. Kommt hinzu, dass ihr ein Guthaben für den Hauswartslohn von Fr. 15'600.-- sowie ein Guthaben in der Höhe von Fr. 6'500.-- für die Verwaltungstätigkeit zugestanden hat. Die Beschwerdegegnerin ging offensichtlich davon aus, ihre Forderungen seien höher als ihre Bezüge, was die nachträgliche Zusammenstellung durch die Staatsanwaltschaft auch bestätigt hat. Irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eventualvorsatzes lie- gen nicht vor. Selbst aber wenn X. den Lohn für die Verwaltungstätigkeit ihrer Schwester nicht anerkennen würde, ändert dies nichts an diesem Ergebnis, zumal Z. über- zeugt war, Forderungen in der Höhe der Bezüge zu haben und sie diese Über- zeugung aufgrund der eben geschilderten Umstände auch haben durfte (vgl. BGE 81 IV 28 E.2). c) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft das Strafverfahren gegen Z. und G. wegen Veruntreuung eingestellt hat, zumal das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung nicht er- füllt worden ist. Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, vollum- fänglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegner ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen.
12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: